Data Cash Systems / Staid Inc.
Existenz: 1977 - 1978
Data Cash Systems begann 1976 mit der Entwicklung eines Schachcomputers in der Hoffnung, das erste Unternehmen der Welt zu werden, das ein elektronisches Schachspiel verkauft. Leider wurden sie von Fidelity Electronics geschlagen, die im Frühjahr 1977 mit dem Verkauf ihres Chess Challenger begannen. Data Cash Systems konnte erst im Herbst 1977 mit dem Verkauf ihres Schachcomputers namens CompuChess beginnen.
Data Cash beauftragte einen Programmierberater mit der Entwicklung eines Computerprogramms zur Verwendung in einem Taschenrechner-Schachspiel mit der Bezeichnung "CompuChess". Das Programm wurde als Objektcode in einem ROM gespeichert, das in das Produkt von Data Cash eingebaut wurde. Etwa ein Jahr, nachdem Data Cash mit der Vermarktung von CompuChess begonnen hatte, trat JS&A mit einem fast identischen Produkt auf den Markt.
Unter Ausnutzung der jüngsten technologischen Fortschritte entlud JS&A offenbar das ROM des Data-Cash-Geräts, so dass der Objektcode faktisch direkt in das ROM des JS&A-Geräts übertragen wurde.
Im Juni 1978 wurde der Kläger darauf aufmerksam, dass ein Unternehmen aus Hongkong behauptete, eine Lizenz für den Verkauf von CompuChess zu einem niedrigeren Preis zu haben. Der Kläger erfuhr von General Instruments, dass es ein ROM für ein anderes Schachspiel herstellte. Auf Wunsch des Klägers testete General Instruments das neue ROM und stellte fest, dass es mit dem des Klägers identisch war. Bei weiteren Nachforschungen erfuhr der Kläger, dass das andere Schachspiel ein von General Instruments hergestelltes ROM benutzte und von Novag Industries aus Hongkong für JS&A Industries hergestellt wurde, um als JS&A Computer Chess vermarktet zu werden. Es folgten Versuche des Klägers, die Herstellung und Vermarktung von JS&A Computer Chess zu verhindern. Diese Bemühungen waren erfolglos. Ende 1978 begann JS&A mit der Vermarktung seines Computerschachs. Kurz darauf reichte der Kläger diese Klage wegen Urheberrechtsverletzung und unlauteren Wettbewerbs ein. Die Beklagten beantragten am 13. April 1979 ein Urteil im Schnellverfahren in beiden Punkten der Klage. Das Bezirksgericht gab dem Antrag auf ein summarisches Urteil zugunsten der Beklagten statt und begründete dies damit, dass die ROM keine "Kopie" im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sei, so dass eine Vervielfältigung der ROM keine Verletzung darstellen könne. Die Parteien hatten sich zu dieser Frage weder geäußert noch argumentiert, und keine Seite verteidigt in der Berufung die Position des Bezirksgerichts, so dass wir darauf nicht weiter eingehen. Die Parteien konzentrierten ihre Argumente vor dem Bezirksgericht und in der Berufung auf die Frage, ob das Programm vor der Vervielfältigung gemeinfrei geworden war, so dass das Urheberrecht des Klägers verwirkt worden war. Die in der Vorinstanz obsiegende Partei kann sich auf jeden Grund berufen, der ihre Entscheidung stützt. Dandridge v. Williams, 397 U.S. 471, 90 S.Ct. 1153, 25 L.Ed.2d 491 (1970); Moraine Products v. ICI America, Inc., 538 F.2d 134, 149 (7th Cir.), cert. denied, 429 U.S. 941, 97 S.Ct. 357, 50 L.Ed.2d 310 (1976). Da wir die Frage der Verwirkung für ausschlaggebend halten, gehen wir nicht auf die Begründetheit der Entscheidung des Bezirksgerichts ein.